§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen: "Norddeutscher Anglerverein e.V. Kiel."
2) Sitz des Vereins ist Kiel. Die Eintragung in das Vereinsregister ist beim Amtsgericht Kiel erfolgt.

3) Der Verein ist dem "Verband Deutscher Sportfischer e.V." angeschlossen.

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 
Zweck des Vereins

1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Er bezweckt die Förderung der waidgerechten Sportfischerei unter besonderer Berücksichtigung der Jugendlichen durch

a)Zusammenschluß von Sportfischern am Sitz des Vereins und der näheren Umgebung Kiels,
b)Erfassung von Gelegenheiten zur Ausübung sportlichen Fischens in Binnen- und Küstengewässern,
c)Hege und Pflege des Fischbestandes einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung des Fischgewässers im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen,
d)Pflege sportlichen Geistes und waidgerechter Sportfischerei durch Schulung und Weiterbildung der Mitglieder im Hinblick auf die Erhaltung der Schönheit des Gewässers und seiner Umgebung im Sinne des Landschaftsschutzes.

2) Als reiner, auf innerer Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebauter Sportverein ist das Streben des Vereins nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet. Etwaige Gewinne werden nur zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke verwendet.

3) Die Mitglieder erhalten daher keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Keine Person wird durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder sonst durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Zuwendungen irgendwelcher Art aus Mitteln des Vereins zurück.
 

§ 3 
Erwerb der Mitgliedschaft

1) Wer die Fischwaid als Sportfischer und aus Liebhaberei mit Angel oder kleinem Gerät ausüben möchte, kann Mitglied des Vereins werden.

2) Es werden nur soviel Mitglieder aufgenommen, wie ausreichend Gelegenheit zum Angeln geboten werden kann.

3) a) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
b) Minderjährige haben zwecks Aufnahme in die Jugendgruppe des Vereins die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters beizubringen.
c) Über die Aufnahme wird in den Monatsversammlungen entschieden.

4) Durch seinen Beitritt erkennt das Mitglied die Satzungen des Vereins als verbindlich an.

§ 4 
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) a) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte zur Ausübung der Sportfischerei am Vereinsgewässer und zur Nutzung der dem Verein gehörenden Einrichtungen nach Maßgabe der besonderen Ordnungen.
b) Vereinsabzeichen und verliehene Vereinsehrenzeichen können von den Mitgliedern während ihrer Zugehörigkeit zum Verein getragen werden.

2) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten, den Bestimmungen dieser Satzung und den besonderen Ordnungen nachzukommen und dabei insbesondere
a) jederzeit kameradschaftlich und gemeinnützig zu handeln,
b) angetragene Vereinsarbeit auszuführen und
c) alle materiellen Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen.

3) Die Jugendgruppe wählt ihren Jugendleiter, der von der Jahreshauptversammlung bestätigt wird und als Mitglied des Vereinsvorstandes die Jugendgruppe bei allen Belangen und Beschlußfassungen vertritt.
 

§ 5 
Eintrittsgeld, Beiträge, Umlagen

1) Die Höhe des Eintrittsgeldes, des monatlichen Beitrages und der Umlagen wird auf der Jahreshauptversammlung oder auf einer außerordentlichen Hauptversammlung festgesetzt. Die Zahlungen sind im voraus an den Schatzmeister zu leisten oder auf ein Konto des Vereins zu überweisen.

2) Unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern kann der Vorstand nach Anhörung und Würdigung des Antrags in Ausnahmefällen die Zahlung stunden oder erlassen.

§ 6 
Beendigung der Mitgliedschaft

1) a) Der freiwillige Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß des Geschäftsjahres anzuzeigen.
b) Bei Fortzug vom Sitz des Vereins kann ein Mitglied, sofern es dadurch an der künftigen Ausübung der Sportfischerei am Vereinsgewässer verhindert ist, mit sofortiger Wirkung seinen Austritt erklären.

2) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden aus dem Verein.

3) a) Ein Mitglied kann, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt oder sonst gegen die Interessen der Sportfischerei schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
b) Der Ausschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen und ihm dabei gleichzeitig eine angemessene Frist zur Rechtfertigung und Berufung an die Mitgliederversammlung zu setzen.
c) Über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses entscheidet dann spätestens innerhalb zweier Monate die Mitgliederversammlung endgültig.

4) Das Ende der Zugehörigkeit zum Verein wird bei Mitgliedern, die mehr als 3 Monatsbeiträge in Rückstand geraten sind, nach Feststellung des eigenen Verschuldens durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand herbeigeführt. Die Streichung geschieht formlos und ist als abgekürztes Ausschließungsverfahren anzusehen.

5) a) Sportfischerpaß und sämtliches im Besitz des Ausscheidenden befindliches Vereinseigentum sind unverzüglich zurückzugeben.
b) Während der Vereinszugehörigkeit verliehene Vereinsehrenzeichen müssen im Falle des Ausschlusses oder der Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste ebenfalls wieder an den Verein zurückgegeben werden.

§ 7 Vorstand

1) a) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Gewässerwart, dem Jugendleiter oder deren Stellvertretern.
b) Zum erweiterten Vorstand zählen der Sportwart und besonders beauftragte Personen.

2) a) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2.Vorsitzende nur vertreten, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
b) Die Vorsitzenden haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
c) Die Zeichnung erfolgt durch Namensunterschrift und Hinzufügung des Vereinsstempels.

3) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4) a) Für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts sind zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer zu wählen.
b) Für besondere Funktionen können weitere Mitglieder herangezogen werden.

5) Alle Ämter sind Ehrenämter.

§ 8 
Monatsversammlung, Jahreshauptversammlung und außerordentliche Hauptversammlung

1) Allmonatlich findet eine Monatsversammlung statt.

2) Die Jahreshauptversammlung wird alljährlich zum Jahresbeginn durch den 1.Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes
b) Geschäftsbericht des Schatzmeisters
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr

3)a) Bei besonders wichtigen Anlässen kann eine außerordentliche Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen werden.
b) Mitglieder können eine außerordentliche Hauptversammlung beantragen; der Antrag muß begründet und von mindestens einem Fünftel aller volljährigen Vereinsmitglieder unterzeichnet sein.
c) Die Einberufung von außerordentlichen Hauptversammlungen muß den Mitgliedern 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung bekanngegeben werden.

4) Anträge und deren Begründung müssen 8 Tage vor den Versammlungen beim Vorsitzenden eingereicht werden.

5) a) Jede Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der volljährigen Vereinsmitglieder anwesend ist.
b) Bei Beschlußunfähigkeit ist der 1.Vorsitzende verpflichtet, binnen eines Monats eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn in der Einladung auf die unbedingte Beschlußfähigkeit hingewiesen worden ist.

6) a) Beschlüsse sind grundsätzlich gültig, wenn sie durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt werden.
b) Beschlüsse über Änderungen oder Ergänzungen der Satzung und Ordnungen des Vereins, sowie über die Enthebung von Vorstandsmitgliedern sind gültig, wenn sie durch eine Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens Dreivierteln gefaßt werden.

7) Über die Tagesordnung der Versammlungen ist in einem besonderen Vereinsbuch zu berichten. Der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse ist niederzuschreiben. Bericht und Niederschrift sind nach Genehmigung durch die Versammlung durch den 1.Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterschreiben.

§ 9 
Auflösung und Vermögensverteilung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in zwei ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen, kurz aufeinanderfolgenden außerordentlichen Hauptversammlungen beschlossen werden. Der Beschluß ist gültig, wenn er jedesmal durch eine Stimmenmehrheit von vier Fünfteln gefaßt wird.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1.Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen.

3) Das Vermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an eine vom zuständigen Finanzamt anerkannte, gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung der Sportfischerei mit der Auflage, es für Zwecke gemäß 2 der Satzung zu verwenden. Beschlüsse des Vereins über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 
Inkrafttreten

Diese Satzungen sind in ihrer geänderten Form beschlossen worden. Sie treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Kiel, den 8. März 1990

Dr. Jörg Schimmler
1. Vorsitzender

Helmut Wolffram
Schriftführer

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