3) Der Verein ist dem "Verband Deutscher Sportfischer e.V." angeschlossen.
4) Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
a)Zusammenschluß
von Sportfischern am Sitz des Vereins und der näheren Umgebung Kiels,
b)Erfassung von
Gelegenheiten zur Ausübung sportlichen Fischens in Binnen- und Küstengewässern,
c)Hege und Pflege
des Fischbestandes einschließlich der erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz und zur Reinhaltung des Fischgewässers im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen,
d)Pflege sportlichen
Geistes und waidgerechter Sportfischerei durch Schulung und Weiterbildung
der Mitglieder im Hinblick auf die Erhaltung der Schönheit des Gewässers
und seiner Umgebung im Sinne des Landschaftsschutzes.
2) Als reiner, auf innerer Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebauter Sportverein ist das Streben des Vereins nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet. Etwaige Gewinne werden nur zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke verwendet.
3) Die Mitglieder erhalten daher keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Keine Person wird durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder sonst durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
5) Die Mitglieder
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei
Zuwendungen irgendwelcher Art aus Mitteln des Vereins zurück.
2) Es werden nur soviel Mitglieder aufgenommen, wie ausreichend Gelegenheit zum Angeln geboten werden kann.
3) a) Zum Erwerb
der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
b) Minderjährige
haben zwecks Aufnahme in die Jugendgruppe des Vereins die Genehmigung des
gesetzlichen Vertreters beizubringen.
c) Über die
Aufnahme wird in den Monatsversammlungen entschieden.
4) Durch seinen Beitritt erkennt das Mitglied die Satzungen des Vereins als verbindlich an.
2) Alle Mitglieder
haben gleiche Pflichten, den Bestimmungen dieser Satzung und den besonderen
Ordnungen nachzukommen und dabei insbesondere
a) jederzeit kameradschaftlich
und gemeinnützig zu handeln,
b) angetragene Vereinsarbeit
auszuführen und
c) alle materiellen
Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen.
3) Die Jugendgruppe
wählt ihren Jugendleiter, der von der Jahreshauptversammlung bestätigt
wird und als Mitglied des Vereinsvorstandes die Jugendgruppe bei allen
Belangen und Beschlußfassungen vertritt.
2) Unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern kann der Vorstand nach Anhörung und Würdigung des Antrags in Ausnahmefällen die Zahlung stunden oder erlassen.
2) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden aus dem Verein.
3) a) Ein Mitglied
kann, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt oder sonst gegen die Interessen
der Sportfischerei schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch
den Vorstand ausgeschlossen werden.
b) Der Ausschließungsbeschluß
mit den Ausschließungsgründen ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen
Brief bekannt zu machen und ihm dabei gleichzeitig eine angemessene Frist
zur Rechtfertigung und Berufung an die Mitgliederversammlung zu setzen.
c) Über die
Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses entscheidet dann spätestens
innerhalb zweier Monate die Mitgliederversammlung endgültig.
4) Das Ende der Zugehörigkeit zum Verein wird bei Mitgliedern, die mehr als 3 Monatsbeiträge in Rückstand geraten sind, nach Feststellung des eigenen Verschuldens durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand herbeigeführt. Die Streichung geschieht formlos und ist als abgekürztes Ausschließungsverfahren anzusehen.
5) a) Sportfischerpaß
und sämtliches im Besitz des Ausscheidenden befindliches Vereinseigentum
sind unverzüglich zurückzugeben.
b) Während
der Vereinszugehörigkeit verliehene Vereinsehrenzeichen müssen
im Falle des Ausschlusses oder der Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste
ebenfalls wieder an den Verein zurückgegeben werden.
2) a) Vorstand im
Sinne des 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende; jeder ist
allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2.Vorsitzende
nur vertreten, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
b) Die Vorsitzenden
haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
c) Die Zeichnung
erfolgt durch Namensunterschrift und Hinzufügung des Vereinsstempels.
3) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4) a) Für die
Prüfung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts sind
zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer zu wählen.
b) Für besondere
Funktionen können weitere Mitglieder herangezogen werden.
5) Alle Ämter sind Ehrenämter.
2) Die Jahreshauptversammlung
wird alljährlich zum Jahresbeginn durch den 1.Vorsitzenden mindestens
14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung
einberufen. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
a) Rechenschaftsbericht
des Vorstandes
b) Geschäftsbericht
des Schatzmeisters
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Haushaltsplan
für das neue Geschäftsjahr
3)a) Bei besonders
wichtigen Anlässen kann eine außerordentliche Hauptversammlung
durch den Vorstand einberufen werden.
b) Mitglieder können
eine außerordentliche Hauptversammlung beantragen; der Antrag muß
begründet und von mindestens einem Fünftel aller volljährigen
Vereinsmitglieder unterzeichnet sein.
c) Die Einberufung
von außerordentlichen Hauptversammlungen muß den Mitgliedern
14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung bekanngegeben werden.
4) Anträge und deren Begründung müssen 8 Tage vor den Versammlungen beim Vorsitzenden eingereicht werden.
5) a) Jede Versammlung
ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der volljährigen
Vereinsmitglieder anwesend ist.
b) Bei Beschlußunfähigkeit
ist der 1.Vorsitzende verpflichtet, binnen eines Monats eine zweite Versammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig,
wenn in der Einladung auf die unbedingte Beschlußfähigkeit hingewiesen
worden ist.
6) a) Beschlüsse
sind grundsätzlich gültig, wenn sie durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt werden.
b) Beschlüsse
über Änderungen oder Ergänzungen der Satzung und Ordnungen
des Vereins, sowie über die Enthebung von Vorstandsmitgliedern sind
gültig, wenn sie durch eine Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit
von mindestens Dreivierteln gefaßt werden.
7) Über die Tagesordnung der Versammlungen ist in einem besonderen Vereinsbuch zu berichten. Der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse ist niederzuschreiben. Bericht und Niederschrift sind nach Genehmigung durch die Versammlung durch den 1.Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterschreiben.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1.Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen.
3) Das Vermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an eine vom zuständigen Finanzamt anerkannte, gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung der Sportfischerei mit der Auflage, es für Zwecke gemäß 2 der Satzung zu verwenden. Beschlüsse des Vereins über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Kiel, den 8. März 1990
Dr. Jörg Schimmler
1. Vorsitzender
Helmut Wolffram
Schriftführer